UN Resolution
Die Konvention der Rechte des Kindes
Präambel
Artikel 28 Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung
(1)
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um
die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der
Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesonders
a. den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b.
die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemein bildender und Berufs bildender Art fördern, sie allen Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die
Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller
Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c. allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d. Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e.
Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den
Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt
wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit
diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die
internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur
Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt
beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen
Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind
die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.